Energierücklieferung aus PV-Anlagen

Standardmässig vergütet Energie Uster AG ab dem 1.1.2026 die Rücklieferung von Solarenergie zum vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung (Referenz-Marktpreis) gemäss Art. 15 Abs. 1bis des Energiegesetzes (EnG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV).

Der Referenz-Marktpreis wird im Nachhinein durch das Bundesamt für Energie (BFE) ermittelt und publiziert. Zusätzlich gelten für PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW die Minimalvergütungen gemäss Art. 12 Abs. 1 bis EnV. Diese hängen von der Anlagengrösse und dem Vorliegen von Eigenverbrauch ab. Die anlagenspezifische Minimalvergütung ist anwendbar, falls der Referenz-Marktpreis tiefer als die anlagenspezifische Minimalvergütung ist:

Mindestvergütung für Energie aus PV-Anlagen
AnlagenleistungMindestvergütung exkl. MWSt (Rp./kWh)Formel für Berechnung
Unter 30 kWpAlle6.00 Rp./kWh
30 bis unter 150 kWpMit Eigenverbrauch1.20 bis 6.00 Rp./kWh(30 kWp * 6.00 Rp./kWh) / Anlagenleistung in kWp
30 bis unter 150 kWpOhne Eigenverbrauch6.20 Rp./kWh
Ab 150 kWpAlle
Höhe der Vergütung der Herkunftsnachweise (HKN)

Bei entsprechender Vereinbarung vergütet Energie Uster AG im Jahr 2026 höchstens 2.76 Rp./kWh für die HKN von PV-Anlagen im Versorgungsgebiet. Der Preis der HKN-Vergütung wird reduziert, wenn die Vergütung der Energie und der HKN zusammen die anlagenspezifischen, anrechenbaren Kosten übersteigt. Wenn die Vergütung der Energie die anlagenspezifische anrechenbaren Kosten übersteigt, besteht kein Anspruch mehr auf die HKN-Vergütung und es wird der Referenzmarktpreis vergütet.

Für PV-Anlagen gelten folgende Anrechenbarkeitsgrenzen:

  • Anlagen mit Eigenverbrauch und weniger als 100 kW: 10.96 Rp./kWh
  • Anlagen mit Eigenverbrauch ab 100 kW: 7.20 Rp./kWh
  • Anlagen ohne Eigenverbrauch und weniger als 100 kW: 8.20 Rp./kWh
  • Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 100 kW: 5.40 Rp./kWh
Tarife

Tarifblatt Strom 2026