Festpreis für Energierücklieferung aus PV-Anlagen
Standardmässig vergütet Energie Uster AG ab dem 1.1.2026 die Rücklieferung von Solarenergie zum vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung (Referenz-Marktpreis) gemäss Art. 15 Abs. 1bis des Energiegesetzes (EnG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV).
Der Referenz-Marktpreis wird im Nachhinein durch das Bundesamt für Energie (BFE) ermittelt und publiziert. Zusätzlich gelten für PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW die Minimalvergütungen gemäss Art. 12 Abs. 1 bis EnV. Diese hängen von der Anlagengrösse und dem Vorliegen von Eigenverbrauch ab. Die anlagenspezifische Minimalvergütung ist anwendbar, falls der Referenz-Marktpreis tiefer als die anlagenspezifische Minimalvergütung ist:
| Anlagenleistung | Mindestvergütung exkl. MWSt (Rp./kWh) | Formel für Berechnung | |
|---|---|---|---|
| Unter 30 kWp | Alle | 6.00 Rp./kWh | |
| 30 bis unter 150 kWp | Mit Eigenverbrauch | 1.20 bis 6.00 Rp./kWh | (30 kWp * 6.00 Rp./kWh) / Anlagenleistung in kWp |
| 30 bis unter 150 kWp | Ohne Eigenverbrauch | 6.20 Rp./kWh | |
| Ab 150 kWp | Alle | – |
Höhe der Vergütung der Herkunftsnachweise (HKN)
Bei entsprechender Vereinbarung vergütet Energie Uster AG im Jahr 2026 höchstens 2.76 Rp./kWh für die HKN von PV-Anlagen im Versorgungsgebiet. Der Preis der HKN-Vergütung wird reduziert, wenn die Vergütung der Energie und der HKN zusammen die anlagenspezifischen, anrechenbaren Kosten übersteigt. Wenn die Vergütung der Energie die anlagenspezifische anrechenbaren Kosten übersteigt, besteht kein Anspruch mehr auf die HKN-Vergütung und es wird der Referenzmarktpreis vergütet.
Für PV-Anlagen gelten folgende Anrechenbarkeitsgrenzen:
- Anlagen mit Eigenverbrauch und weniger als 100 kW: 10.96 Rp./kWh
- Anlagen mit Eigenverbrauch ab 100 kW: 7.20 Rp./kWh
- Anlagen ohne Eigenverbrauch und weniger als 100 kW: 8.20 Rp./kWh
- Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 100 kW: 5.40 Rp./kWh
Angebot Festpreis für Energierücklieferung aus PV-Anlagen
Mit diesem Angebot «Festpreis für Energierücklieferung aus PV-Anlagen» bietet die Energie Uster AG PV-Produzenten, die PV-Strom in das Versorgungsnetz der Energie Uster AG einspeisen, einen jährlichen Festpreis für die gemeinsame Abnahme der Elektrizität aus PV-Anlagen und der HKN an, sofern sie die in diesem Angebot aufgeführten Bedingungen erfüllen.
Dieser Festpreis liegt höher als die Minimalvergütungen gemäss Art. 12 Abs. 1bis EnV. Je nach Entwicklung der Preise am Energiemarkt kann der BFE-Referenzmarktpreis jedoch auch höher ausfallen als der jährliche Festpreis.
| Für Anlagen mit einer Gesamtleistung < 100kWp | exkl. MWSt | inkl. 8.1% MWSt | |
|---|---|---|---|
| Winterhalbjahr Jan – März, Okt – Dez | 10.96 Rp./kWh | 11.85 Rp./kWh | |
| Sommerhalbjahr April – Sept | 10.52 Rp./kWh | 11.37 Rp./kWh |
| Für Anlagen mit einer Gesamtleistung >= 100 kWp bis 500 kWp | exkl. MWSt | inkl. 8.1% MWSt | |
|---|---|---|---|
| Winterhalbjahr Jan – März, Okt – Dez | 7.20 Rp./kWh | 7.78 Rp./kWh | |
| Sommerhalbjahr April – Sep | 7.20 Rp./kWh | 7.78 Rp./kWh |
Energie Uster AG teilt die Anlagen entsprechend der Anlagenleistung ein.
Mit der Akzeptanz des Angebots verpflichtet sich der Anlagenbesitzer:
- die gesamte von ihm eingespeiste Energie bis zur Kündigung dieser Vereinbarung an Energie Uster AG zum vorgenannten Festpreis zu verkaufen;
- während der Dauer dieser Vereinbarung auf die Nutzung der Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch und den Beitritt zu einer Lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) zu verzichten.
(Anmerkung: Eigenverbrauch unter Nutzung der Hausinstallationen und Leitungen hinter dem Hausanschluss (HAK) ist weiterhin möglich) - die externe Energie für sich und sämtliche Teilnehmer des Eigenverbrauchs während der Dauer dieser Vereinbarung ausschliesslich von Energie Uster AG zu beziehen.
Energie Uster AG kann die Preise und die Bedingungen anschliessend jährlich per 1. Januar anpassen. Eine Anpassung für das Folgejahr wird bis am 31. Dezember auf www.energieuster.ch publiziert. Die Herkunftsnachweise (HKN) werden ebenfalls übernommen und sind in der vorgenannten Vergütung eingerechnet.
Für das Jahr 2026 muss die Akzeptanz bis spätestens am 31. Januar 2026 erfolgen.
Bestellung «Fixpreis für Energierücklieferung aus PV-Anlagen
Diese Vereinbarung gilt für die Periode vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 und verlängert sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr, bis längstens am 31. Dezember 2035. Sowohl Energie Uster AG als auch der Produzent können diese Vereinbarung jährlich jeweils bis spätestens 31. Oktober per 31. Dezember schriftlich kündigen.
Im Weiteren gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB-E für die Lieferung elektrischer Energie, Netznutzung und Netzanschluss der Energie Uster AG, in der jeweils gültigen auf www.energieuster.ch publizierten Form.