Gesetzliche Regelung zur Solarstromeinspeisung

Der Ausbau der Solarenergie hat in den letzten Jahren erfreulicherweise massiv an Fahrt aufgenommen. 2024 wuchs der Anteil von Solarstrom am Schweizer Gesamtverbrauch auf 10 Prozent, und für 2025 werden 14 Prozent prognostiziert. Diese Entwicklung ist positiv und notwendig, damit die Schweiz ihre Energie- und Klimaziele bis 2050 erreicht.
Der rasche Zubau stellt die Stromnetze jedoch vor Herausforderungen, so auch in Uster. Vor allem an sonnigen Tagen entstehen zur Mittagszeit Belastungsspitzen, wenn alle Solaranlagen gleichzeitig Strom ins Netz einspeisen. Diese beanspruchen das Netz stark. Weil die Netzinfrastruktur auf die maximale Leistung ausgelegt sein muss, führen diese Spitzen zu höheren Netzkosten. Diese Kosten müssen alle Kund*innen mittragen.
Stromgesetz bietet Lösungen
Damit der Solarausbau weitergehen kann und die Kosten nicht explodieren, braucht es rasch umsetzbare Lösungen, die das Netz entlasten. Das neue Stromgesetz, dem die Stimmbevölkerung 2024 mit rund 70 Prozent zugestimmt hat, schafft dafür die Grundlage. Eine zentrale gesetzliche Massnahme ist die neue Regelung zur Solarstromeinspeisung, die auch die Energie Uster AG per 1. Januar 2026 einführt.
Solaranlagen müssen ab dem 1. Januar 2026 so geplant und in Betrieb genommen werden, dass maximal 70 Prozent der Modulleistung (DC-Nennleistung) ins Netz eingespeist werden. Die Vorgabe gilt auch, wenn bei einer bestehenden Anlage ein neuer Wechselrichter installiert wird. Diese Begrenzung kann entweder am Wechselrichter eingestellt oder im Energiemanagementsystem (EMS) konfiguriert werden. Die Regelung wird in den kommenden Jahren bei den allermeisten Energieversorgern – so auch bei Energie Uster AG mit einer Übergangsphase – auch auf bestehende Anlagen ausgeweitet. Die Art und Weise der Umsetzung und der Zeitplan für bestehende Solaranlagen werden den jeweiligen Anlagebesitzer*innen separat mitgeteilt.
Mehr Platz im Netz
Die Vorteile für die Energiewende und das Netz sind erheblich: Die Massnahme reduziert die Leistungsspitzen und entlastet damit das Netz. Das Netz muss somit nicht auf diese Leistungsspitzen ausgelegt werden, die zu Zeiten auftreten, wenn zu viel Energie im System ist. Zudem wird Kapazität für zusätzliche Solaranlagen geschaffen. Die einzelne Solaranlage ist davon kaum betroffen, weil sie bei einer reduzierten Einspeiseleistung von 70 Prozent maximal 3 Prozent ihres Jahresertrags einbüsst. Für die meisten Anlagen wird der Verlust allerdings deutlich tiefer liegen. Die Einbusse muss gemäss Stromgesetz nicht entschädigt werden.
Die meisten Anlagebesitzer*innen verbrauchen die selbst produzierte Energie bereits lokal. Nun werden die Solaranlagenbesitzer*innen animiert, mit geeigneten Massnahmen wie dem Einsatz eines Energiemanagementsystems, durch flexible Verbraucher (Wärmepumpe, Boiler, Elektroladestation) oder Batteriespeicher noch mehr Energie lokal zu verbrauchen.
Die Regelung entspricht der neuen Branchenempfehlung «Regelung der Einspeisung von Photovoltaikanlagen» des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE). Sie wurde in enger Zusammenarbeit mit der Branche erarbeitet und wird von allen relevanten Verbänden – darunter auch Swissolar – mitgetragen und unterstützt.
Fragen & Antworten
Ab 2026 erlaubt das Gesetz, entschädigungsfrei bis zu 3 Prozent der jährlichen Produktion von PV-Anlagen nicht mehr abzunehmen. Energie Uster AG wird ab 1. Januar 2026 verlangen, dass bei Neuanlagen (Bewilligung nach 1.1.2026) und bestehenden Anlagen mit einer Übergangsphase die Einspeisung auf 70 Prozent der Nennleistung der Anlage reduziert wird. Mit dieser Abregelung können rund 30 Prozent der Netzausbaukosten für den Anschluss von PV-Anlagen eingespart werden, bei vernachlässigbar geringerer Energieproduktion. Die Limitierung auf 70 Prozent gilt dabei am Netzanschlusspunkt.
Die Limitierung auf 70 Prozent wird am Netzanschlusspunkt umgesetzt. Die Präzisierung «am Netzanschlusspunkt» ist wichtig, da unter Umständen gar keine Einbusse am Jahresertrag entsteht, wenn der Eigenverbrauch im Haus, also vor dem Netzanschlusspunkt, optimiert wird (z.B. mit einer Batterie).
Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese Limitierung einzuhalten:
- Flexible Begrenzung der Einspeisung
Eine flexible Begrenzung ist bei allen PV-Anlagen möglich, die mit einem intelligenten Energiemanagementsystem (EMS) ausgestattet sind. Mit einem solchen System werden die Produktion, der Verbrauch sowie eventuelle Stromspeicher überwacht und optimal gesteuert. Das EMS entscheidet, ob die überschüssige Energie direkt im Gebäude verbraucht, in einen Speicher geladen oder ins Netz eingespeist wird – solange die 70-Prozent-Grenze am Anschlusspunkt nicht überschritten wird. Wenn die Anlage also vorübergehend mehr als 70 Prozent produziert, kann diese überschüssige Energie dennoch für den Eigenverbrauch genutzt werden. - Statische Begrenzung der PV-Leistung
Bei dieser Methode wird die Leistung der Solaranlage direkt im Wechselrichter auf maximal 70 Prozent der Modulleistung begrenzt. Diese Variante kommt nur dann zum Einsatz, wenn die Anlage nicht mit einem EMS ausgestattet ist.
Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten grundsätzlich sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen. Durch diese Massnahme können neue PV-Anlagen schneller in Betrieb genommen und ans Verteilnetz angeschlossen werden.
Ab 1. Januar 2026 wird Energie Uster AG verlangen, dass bei neuen PV-Anlagen die Einspeiseleistung am Anschlusspunkt auf 70% der Nennleistung (kWp) begrenzt wird.
Diese Regelung findet auch sofort Anwendung, wenn bei einer bestehenden Anlage ein neuer Wechselrichter eingebaut wird. Für bestehende PV-Anlagen besteht sonst eine Übergangsregelung von bis zu zwei Jahren nach der Mitteilung durch die Energie Uster AG.

