Erdgas mit 80% Biogas Schweiz für den Heizungsersatz gemäss Zürcher Energiegesetz

Für bereits bestehende Gasanschlüsse bietet Energie Uster AG je nach Verfügbarkeit von Biogas ein Produkt mit 80% Biogas aus der Schweiz für den Gasheizungsersatz an.

Meingas plus – 80% Biogas CH
Preis: 24.04 Rp/kWh
Grundpreis: 17.30 CHF/Monat

Gültig per 1. Oktober 2026.
Alle Preise inkl. 8.1% MwSt., gesetzlicher CO₂-Abgaben von aktuell 2.158 Rp./kWh.

Ein Heizungsersatz einer Gasheizung ist bewilligungspflichtig.

Für die Bewilligung einer neuen Gasheizung ist gemäss dem Energiegesetz des Kantons Zürich eine Bezugsvereinbarung für mindestens 80% Biogas Schweiz erforderlich.

Die wichtigsten Punkte der Bezugsvereinbarung sind nachfolgend erklärt:

Kundinnen und Kunden erhalten Akonto-Rechnungen und quartalsweise eine Schlussrechnung basierend auf dem ermittelten Energieverbrauch. Die Preise können monatlich geändert werden, ohne dass die Kundinnen und Kunden eine separate Mitteilung erhalten. Die geänderten Preise werden spätestens am letzten Tag des Vormonats auf der Webseite unter energieuster.ch/gas publiziert.

Kundinnen und Kunden haben zusätzlich freiwillig die Möglichkeit, jeweils per Ende Monat ihren Zählerstand über das Kundenportal zu melden. Ohne regelmässige Meldung durch die Kundin bzw. den Kunden wird der ermittelte Quartalsverbrauch basierend auf dem Verhältnis des monatlichen Gasbezugs der Energie Uster auf die einzelnen Monate verteilt und mit den entsprechenden Preisen verrechnet.

Energie Uster AG ist berechtigt, die ihr in Rechnung gestellten Vollzugskosten der Gemeinde, der registerführenden Stelle und vom Kanton Zürich den Kundinnen und Kunden nachträglich anteilsmässig gemäss dem Gasverbrauch weiter zu verrechnen.

Das Biogas wird im Schweizer Treibhausgasinventar angerechnet. Solange nur Schweizer Biogas im Treibhausgasinventar angerechnet werden kann, stammt der 80%-Biogasanteil ausschliesslich aus Schweizer Produktion. Sollte zukünftig auch importiertes Biogas im Schweizer Treibhausgasinventar angerechnet werden können, wird auch dieses importierte und anrechenbare Biogas für den Biogasanteil verwendet.

Ein Heizungsersatz ist bewilligungspflichtig. Für die Bewilligung einer neuen Gasheizung ist gemäss dem Energiegesetz des Kantons Zürich (EnerG) eine Bezugsvereinbarung für mindestens 80% Biogas Schweiz erforderlich (Art. 11a. Abs. 2 EnerG). Die Bezugsvereinbarung wird für 10 Jahre abgeschlossen und verlängert sich anschliessend ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr. Der 80%-Biogasanteil gilt während der gesamten Vertragsdauer und kann nicht reduziert werden. Mit dem Ende der Bezugsvereinbarung wird die Gaslieferung eingestellt. Die Bezugsvereinbarung regelt zusätzliche Aspekte.

Energie Uster AG ist nicht verpflichtet, Biogas in Gebiete zu liefern, in denen das Gasnetz stillgelegt wurde. Im Falle einer Stilllegung besteht gegenüber Energie Uster AG kein Anspruch auf allfällig nicht amortisierte Kosten. Sobald für die Liegenschaft eine Möglichkeit zum Anschluss an einen Wärmeverbund besteht, kann die Bezugsvereinbarung gekündet werden.

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