Energierücklieferung aus PV-Anlagen – 2. Quartal 2026
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Standardmässig vergütet Energie Uster AG ab dem 1.1.2026 die Rücklieferung von Solarenergie zum vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung (Referenz-Marktpreis) gemäss Art. 15 Abs. 1bis des Energiegesetzes (EnG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV).
Der Referenz-Marktpreis wird im Nachhinein durch das Bundesamt für Energie (BFE) ermittelt und publiziert. Zusätzlich gelten für PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW die Minimalvergütungen gemäss Art. 12 Abs. 1 bis EnV. Diese hängen von der Anlagengrösse und dem Vorliegen von Eigenverbrauch ab. Die anlagenspezifische Minimalvergütung ist anwendbar, falls der Referenz-Marktpreis tiefer als die anlagenspezifische Minimalvergütung ist:
| Anlagenleistung | Minimalvergütung exkl. MWSt (Rp./kWh) | Formel für Berechnung | |
|---|---|---|---|
| Unter 30 kWp | Alle | 6.00 Rp./kWh | |
| 30 bis unter 150 kWp | Mit Eigenverbrauch | 1.20 bis 6.00 Rp./kWh | (30 kWp * 6.00 Rp./kWh) / Anlagenleistung in kWp |
| 30 bis unter 150 kWp | Ohne Eigenverbrauch | 6.20 Rp./kWh | |
| Ab 150 kWp | Alle | – |
Höhe der Vergütung der Herkunftsnachweise (HKN)
Bei entsprechender Vereinbarung vergütet Energie Uster AG im Jahr 2026 höchstens 2.76 Rp./kWh für die HKN von PV-Anlagen im Versorgungsgebiet. Der Preis der HKN-Vergütung wird reduziert, wenn die Vergütung der Energie und der HKN zusammen die anlagenspezifischen, anrechenbaren Kosten übersteigt. Wenn die Vergütung der Energie die anlagenspezifischen anrechenbaren Kosten übersteigt, besteht kein Anspruch mehr auf die HKN-Vergütung und es wird der Referenzmarktpreis vergütet.
Für PV-Anlagen gelten folgende Anrechenbarkeitsgrenzen:
- Anlagen mit Eigenverbrauch und weniger als 100 kW: 10.96 Rp./kWh
- Anlagen mit Eigenverbrauch ab 100 kW: 7.20 Rp./kWh
- Anlagen ohne Eigenverbrauch und weniger als 100 kW: 8.20 Rp./kWh
- Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 100 kW: 5.40 Rp./kWh
Preise für das zweite Quartal 2026
Im Juli hat das Bundesamt für Energie den «BFE Referenzmarktpreis» publiziert:
Dieser beträgt für das zweite Quartal 2026 3.896 Rp./kWh.
Die Höhe der anrechenbaren Kosten für Energie und HKN sind damit nicht relevant. Jedoch kommt die Minimalvergütungen zum Tragen.
Die Vergütung beträgt im 2. Quartal, exkl. MWSt:
- PV-Anlage bis 30 kWp
– Energie 6.00 Rp./kWh (Minimalvergütung)
– Herkunftsnachweise (HKN) 2.76 Rp./kWh
– Total 8.76 Rp./kWh - PV-Anlage über 30 kWp bis 46.2 kWp, mit Eigenverbrauch
– Energie Grössenabhängige Minimalvergütung
– Herkunftsnachweise (HKN) 2.76 Rp./kWh
– Total Grössenabhängig
(Minimalvergütung = 180 Rp./kWh / Leistung in kWp)
- PV-Anlage über 46.2 bis 150 kWp, mit Eigenverbrauch
– Energie 3.896 Rp./kWh (RMP)
– Herkunftsnachweise (HKN) 2.76 Rp./kWh
– Total 6.656 Rp./kWh - PV-Anlage über 30 bis 150 kWp, ohne Eigenverbrauch
– Energie 6.20 Rp./kWh (RMP)
– Herkunftsnachweise (HKN) 2.76 Rp./kWh
– Total 8.96 Rp./kWh - PV-Anlage über 150 kWp
– Energie 3.896 Rp./kWh (RMP)
– Herkunftsnachweise (HKN) 2.76 Rp./kWh
– Total 6.656 Rp./kWh
Für die Details verweisen wir gerne auf das Tarifblatt Strom 2026 (S. 36ff), siehe unten.
- Bei Kundinnen und Kunden, die fristgerecht bis am 31. Januar 2026 eine Vereinbarung «Festpreis für Energierücklieferung aus PV-Anlagen» abgeschlossen haben, richtet sich die Vergütung für Energie und HKN nach den vertraglichen Bestimmungen.
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Vergütung im Sommerhalbjahr (April-Aug.) – PV-Anlage mit weniger als 100 kWp, exkl. MWSt:
– Energie 7.76 Rp./kWh
– Herkunftsnachweise (HKN) 2.76 Rp./kWh
– Total 10.52 Rp./kWh